Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur . Dipl.-Ing. Ronald Schwerdtner . T 02421 287611

Hoheitliche Vermessung / Katastervermessung

Hoheitliche Vermessungen sind gesetzlich geregelte Vermessungen rund um ihr Grundstück. Dazu zählen u. a.:


Gebäudeeinmessungen gemäß § 16 VermKatG
Nach den Bestimmungen des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) sind Sie als jeweiliger Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, Neubauten oder auch Grundrissveränderungen von vorhandenen Gebäuden für das Liegenschaftskataster einmessen zu lassen, damit diese in die Liegenschaftskarte eingetragen werden können. Über die Gebäudeeinmessungspflicht werden Sie bereits im Baugenehmigungsverfahren informiert.

Spätestens wenn Sie von Ihrem Vermessungs- und Katasteramt aufgefordert werden, müssen Sie als Grundstückseigentümer tätig werden und die Gebäudeeinmessung beauftragen.


Amtliche Lagepläne nach § 3, 17 und 18 BauprüfVO (Verordnung über bautechnische Prüfungen)
Wir erstellen für Sie amtliche Lagepläne für Bauvorhaben, Teilungsanträge und Baulasteintragungen nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).


Amtlicher Lageplan für ein Bauvorhaben (§ 3 BauPrüfVO)
Mit dem amtlichen Lageplan zum Bauantrag sind sie als Kunde auf der sicheren Seite, dass alle vermessungs- und baurechtlichen Regelungen eingehalten werden, auch immer in Abstimmung mit Ihren Architekten und Planern.


Amtlicher Lageplan für ein Teilungsvorhaben (§ 17 BauPrüfVO)
Bei bebauten Grundstücken muß ein Teilungsvorhaben von der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung genehmigt werden, damit die baurechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Grundlage für die Genehmigung bildet ein amtlicher Lageplan nach § 17 BauPrüfVO. Für ein unbebautes Grundstück wird keine Teilungsgenehmigung benötigt, somit kann auf die Erstellung eines Lageplans nach § 17 VermKatG verzichtet werden.


Amtlicher Lageplan für einen Baulasteintrag (§ 18 BauPrüfVO)
Eine Baulast ist eine vom Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung bzgl. seines Grundstücks bestimmte Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Mit einem amtlichen Lageplan für einen Baulasteintrag werden daher die Voraussetzungen geschaffen, bereits bestehende oder zukünftig baurechtswidrige Zustände im Sinne des Baurechts zu heilen. Die bekanntesten Baulasten sind die Abstandflächenbaulast, die Erschließungsbaulast, die Vereinigungsbaulast oder die Stellplatzanbindungsbaulast. Die Baulast wird auf Grundlage des Lageplans nach § 18 BauPrüfVO eingetragen.  


Teilungsvermessungen
Wenn ein Grundstück geteilt werden soll, kümmern wir uns im Vorfeld um alle notwendigen Behördengänge und Antragsstellungen bei den zuständigen Stadt- und Kreisverwaltungen, um Ihr Teilungsvorhaben zu realisieren. Bei bebauten Grundstücken bildet die Teilungsgenehmigung nach § 8 Landesbauordnung NW der zuständigen Bauverwaltung die Voraussetzung der örtlichen Umsetzung ihres Teilungsvorhabens. Baurechtswidrige Zustände dürfen dabei nicht entstehen, können aber im Genehmigungsverfahren mit zusätzlich beantragten Baulasten geheilt werden. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass bereits bestehende baurechtswidrige Zustände wie z. B. Überbauten durch eine Teilungsvermessungen beseitigt werden.

In der Örtlichkeit untersuchen wir die notwendigen alten Grenzen und versehen die Grenzen mit neuen Grenzzeichen. Abschließend werden alle von der Teilung betroffenen Beteiligten zu einem Ortstermin eingeladen, damit sie über die neuen Grenzen und Grenzzeichen in Kenntnis gesetzt werden. Sämtliche erstellte Berechnungen und Zeichnungen werden nach dem Ortstermin zur Übernahme an das zuständige Vermessungs- und Katasteramt weitergeleitet.
Nach der Katasterübernahme erhalten sie von ihrem Katasteramt die Auflassungsschriften, um die grundbuchrechtlichen Umschreibungen zu beantragen.


Amtliche Grenzanzeigen
Bei Unsicherheiten über den rechtmäßigen Grenzverlauf zeigen wir Ihnen Ihre Grenzpunkte in der Örtlichkeit an und kennzeichnen diese entsprechend in der Örtlichkeit. Als Nachweis erhalten Sie von uns eine beglaubigte Skizze über ihren Grenzverlauf. Für sie als Auftraggeber ist es wichtig zu wissen, dass bei der amtlichen Grenzanzeige keine Neuabmarkung von alten Grenzpunkten erfolgt.


Grenzvermessung
Bei der Grenzvermessung werden nicht mehr vorhandene alte Grenzzeichen mit neuen Grenzzeichen versehen (Neuabmarkung), die während eines Ortstermins allen betroffenen Beteiligten bekannt gegeben werden. Ähnlich wie bei der Teilungsvermessung werden auch bei der Grenzvermessung die erstellten Zeichnungen und Berechnungen der zuständigen Vermessungs- und Katasterverwaltung zur Katasterübernahme eingereicht.


Straßenschlußvermessungen
Nach erfolgtem Straßenausbau, der von der öffentlichen Hand oder einem privaten Erschließungsträger durchgeführt wurde, wird der Straßenkörper mit neuen Grenzzeichen versehen. Die betroffenen Grundstücksnachbarn werden hierüber in Kenntnis gesetzt.


Umlegungsverfahren nach BauGB
Mit einem Umlegungsverfahren nach dem BauGB wird erschlossenes Bauland geschaffen, indem die Grundstücke mehrere Eigentümer neu geordnet und aufgeteilt werden. Federführend sind hierbei die Umlegungsausschüsse der entsprechenden Bauämter, dabei arbeiten wir mit Städten und Gemeinden bei hoheitlichen Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch zusammen.


Bescheinigungen
Wir erstellen sämtliche Bescheinigungen rund um Ihr Grundstück und Ihren Liegenschaften, wie z.B. die von den Baubehörden geforderte Sockelabnahme nach der Landesbauordnung bei Neubauvorhaben.


Gebühren für hoheitliche Vermessungen
Die Gebühren für unsere hoheitlichen Leistungen richten sich nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermesssungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW) in Verbindung mit dem Gebührentarif (VermWertGebT) in der jeweils gültigen Fassung.
Für jede Tätigkeit können die Gebühren transparent ermittelt werden.